Satzung

Satzung des Vereins „Jowiesenfreunde“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Jowiesenfreunde“.
(2)    Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports.
(2)    Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch :
–        Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
–        Erarbeiten von Maßnahmen und Lösungsmöglichkeiten zum langfristigen Erhalt des Freibades Johanniswiese als öffentliches Schwimmbad zur Ausübung des Schwimmsportes
–        enge Zusammenarbeit mit der Stadt Hildesheim als Eigentümerin des Freibades, den örtlichen Schulen, der DLRG sowie den sporttreibenden Vereinen und sonstigen gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern zum Erhalt und zur Fortentwicklung des Freibades Johanniswiese als Schwimmsportanlage

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4)    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Satzungszweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und  ist im Regelfall abhängig von der gleichzeitigen Erteilung einer  Einzugsermächtigung für die Mitgliederbeiträge.
(2)    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung  ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(4)    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder oder andere Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Freibad Johanniswiese verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)    Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3)    Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Es kann nur persönlich ausgeübt werden

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Erlöschen bei juristischen Personen, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2)    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3)    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4)    Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
(5)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen und Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Im Beitrittsjahr wird der Beitrag einen Monat nach Aufnahme fällig.
(2)    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, wie etwa Umlagen oder Arbeitseinsätze, beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(3)    Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen auf einen schriftlichen Antrag hin stunden, ganz oder teilweise erlassen.
(4)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
(2)    Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3)    Der Vorstand kann aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(4)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach   § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein/eine Vorsitzende/er,
b) ein/eine 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r,
c) ein/eine 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r,
d) ein/eine Schatzmeister/in,
ein/eine Medienwart/in

(2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3)    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(4)    Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n allein oder durch einen/eine  stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll schriftlich niedergelegt, vom jeweiligen Sitzungsleiter unterschrieben und in ein Beschlussbuch eingetragen.
(6)    Wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen oder der Art der Beschlussfassung zustimmen, können Beschlüsse auch durch Abgabe von Stimmen in Schriftform oder im Wege einer Telefonkonferenz außerhalb von Versammlungen oder durch Abgabe von Stimmen teils in Versammlungen und teils von Stimmen in Schriftform oder im Wege einer Telefonkonferenz außerhalb von Versammlungen gefasst werden. Ganz oder teilweise außerhalb von Versammlungen gefasste Beschlüsse werden vom jeweiligen Sitzungsleiter schriftlich festgestellt, unterschrieben und in ein Beschlussbuch eingetragen.
(7)    Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(8)    Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet regulär mit dem Ablauf seiner Amtszeit, darüber hinaus mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(9)  Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(10) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Beirat

(1)    Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig.
(2)    Das Amt eines Mitgliedes des Beirates endet regulär mit dem Ablauf seiner Amtszeit, darüber hinaus mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied als kommissarisches Beiratsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Beiratsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3)    Mehrere Beiratsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4)    Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
(5)    Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand in einzelnen Aufgabenbereichen zu unterstützen und in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
(6)    Die Sitzungen des Beirates sollen mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden
(7)    Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
(8)    Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
(9)    Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll schriftlich niedergelegt, vom jeweiligen Sitzungsleiter unterschrieben und in ein Beschlussbuch eingetragen.
(10)  Wenn sich sämtliche Beiräte an der Abstimmung beteiligen oder der Art der Beschlussfassung zustimmen, können Beschlüsse auch durch Abgabe von Stimmen in Schriftform oder im Wege einer Telefonkonferenz außerhalb von Versammlungen oder durch Abgabe von Stimmen teils in Versammlungen und teils von Stimmen in Schriftform oder im Wege einer Telefonkonferenz außerhalb von Versammlungen gefasst werden. Ganz oder teilweise außerhalb von Versammlungen gefasste Beschlüsse werden vom jeweiligen Sitzungsleiter schriftlich festgestellt, unterschrieben und in ein Beschlussbuch eingetragen.

§ 10 Kassenprüfer

(1)    Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2)    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung), möglichst in den ersten
drei Monaten des Kalenderjahres,
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2)    Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(3)    Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(4)    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Diese Schriftform ist auch durch Versendung einer E-Mail eingehalten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Post- oder E-Mail-Anschrift des Mitglieds.
(5)    Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die dazu vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6)    Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
c) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sonstiger Beiträge und Leistungen (auch Arbeitseinsätze),  die durch die Mitglieder zu erbringen sind,
g) sonstige Anträge des Vorstandes, des Beirates und der Mitglieder,
h) die Auflösung des Vereins.

(8)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9)    Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser neuen Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(10) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(11) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(12) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, ist dem Antragsteller das Wort zur kurzen Begründung zu erteilen. Alsdann ist sofort über den Antrag abzustimmen. Nach Annahme des Antrags sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
(14) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(15) Die Bestimmung eines Versammlungsleiters obliegt dem Vorstand. Soweit kein abweichender Vorstandsbeschluss, der der Mitgliederversammlung am Beginn der Sitzung mitgeteilt werden muss, gefasst wurde, obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden die Versammlungsleitung; im Verhinderungsfall wird diese/r von den anwesenden Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Erwähnung in § 8 (1) vertreten.

§ 12 Redaktionelle Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen bedürfen abweichend von § 33 BGB keiner erneuten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Schlussbestimmungen und Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2)    Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zum Zeitpunkt der Auflösung an den Verein „Olympia 2004 e.V.“ Zingel 34, 31134 Hildesheim, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Registernummer VR 21 28. Sollte dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hildesheim. Der Empfänger des Vermögens hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsportes zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

(1)    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02. Juli 2012 vorgelesen, erörtert und von der Gründungsversammlung, vertreten durch die Unterzeichner, beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Hildesheim, den 02. Juli 2012